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Checkliste
Subunternehmer EU

Übersicht über wichtige Fragen und Unterlagen, die beim Einsatz von Subunternehmern aus der EU berücksichtigt werden müssen. 

Zeitpunkt der jeweiligen Vorlagepflichten:

  • Bei Vertragsschluss

  • Vor Leistungsbeginn

  • Nach Einreichung der Schlussrechnung

Allgemein erforderliche Nachweise für Subunternehmer

(auch deutsche Subunternehmer):

  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)

  • Auszug Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) Hier werden Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen eingetragen.

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Unterlagen:

  • Handwerksrolleneintragung/Handwerkskarte bzw. Mitgliedsbescheinigung IHK / HWK

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt (bzgl. Einkommens-, Körperschafts-, Umsatzsteuer)

  • gültige Freistellungsbescheinigung Finanzamt (bzgl. Bauabzugssteuer)

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer

  • qualifizierte Unbedenklichkeitserklärungen der zuständigen Sozialkassen (Original, nicht älter als 3 Monate, siehe Geltungsdauer gemäß Bescheid; max. 3 Monate; z.B.: ULAK, SoKa Bau, SoKa Gerüstbau; LAK Dachdeckerhandwerk, ZVK/ UK Maler- und Lackiererhandwerk u.ä.)

  • qualifizierte Unbedenklichkeitserklärung Bauberufsgenossenschaft (Original mit Angabe gezahlter Bruttolohnsummen, nicht älter als: siehe Geltungsdauer Bescheid; max. 6 Monate)

  • Vollmachten zur Einholung von Auskünften (z.B. SoKa Bau, ULAK) mit Namensliste der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer (oder schriftliche Erklärung der SoKa Bau, dass keine Beitragspflicht [z.B. kein Baubetrieb] besteht)

  • objektbezogene Gefährdungs- /Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG, §§ 3,10 BetriebsSicherheitsVO

  • Versichererbestätigung über den Bestand einer Betriebshaftpflichtversicherung

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Zusätzlich bei Einsatz ausländischer (EU) Subunternehmer erforderliche Unterlagen

  • Nachweis Gewerbeanmeldung im Heimatland

  • Nachweis über Erfüllung steuerlicher Meldepflichten in Deutschland. Es gilt eine nach Ländern geordnete Spezialzuständigkeit einzelner Finanzämter für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer.  Weitere Informationen

  • Dienstleistungsanzeige (§ 8 EU/EWR HwV) bei einer deutschen Handwerkskammer bei Ausübung eines meisterpflichtigen Handwerks. Nicht erforderlich bei Ausübung von zulassungsfreien Gewerken.

  • A1-Bescheinigungen aus dem Heimatland, d.h. Nachweis darüber, dass vom Subunternehmer eingesetzte Mitarbeiter in Ihrem Heimatland sozialversichert.

  • Nachweis über Anmeldung der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer beim deutschen Zoll über das Online-MeIdeportaI.

  • Ausweise des eingesetzten Personals

  • ggf. Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen und Vander-Elst-Visa

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Meldepflicht des EU-Subunternehmers bei der Handwerkskammer:

Hat der EU-Subunternehmer eine Niederlassung in Deutschland, ist eine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Bei einer vorübergehenden Tätigkeit des EU-Subunternehmers in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der HwO) besteht eine vorherige Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer gemäß § 8 EU- /EWR-Handwerkverordnung. Voraussetzung: Nachweis darüber, dass die beabsichtigte Tätigkeit im EU-Herkunftsland seit mindestens einem Jahr selbständig ausübt wurde. Dieser Meldung sind beizufügen:

  • Kopie des Passes/Personalausweises

  • Kopie des Abschlusszeugnisses über den ausgeübten Beruf EU-Bescheinigung aus dem Land der Betriebsstätte

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Kontrolle während der Bauausführung und nach Einreichung der Schlussrechnung:

  • Regelmäßige Nachweise über Mindestlohnzahlungen an Personal (Ein Subunternehmer kann sich nicht auf den Datenschutz berufen, um sich vor der Vorlage der Unterlagen zu drücken. Nach einem gerichtlichen Urteil zur Folge müssen im Falle einer vertraglichen Vereinbarung Lohnabrechnungen für die beim Bauvorhaben eingesetzten Arbeitnehmer vorgelegt werden. Alle nicht benötigten Angaben dürfen unkenntlich gemacht werden.)

  • Einsichtsrecht in die nach § 18 AentG zu führenden Arbeitszeitnachweise mit Beginn, Pausen und Ende

Gemeinsam etwas schaffen

Gute Vorbereitung der Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer aus der EU ist maßgeblich. Bei Fragen helfen die Außenwirtschaftsberaterinnen und -berater im Handwerk in NRW.

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