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Materialien und Tipps: Dateien

Wenn sich Geschäftspartner gefunden haben, steht der Abschluss von Verträgen auf dem Programm. Vertragspartner aus unterschiedlichen Ländern sind erfahrungsgemäß an unterschiedliche rechtliche Regelungen gewöhnt - zumeist die ihres eigenen Landes. Bevor Sie im Ausland erstmalig einen Vertrag abschließen, sollten Sie es daher nicht versäumen, sich juristischen Rat bei einem Rechts- und Steuerexperten einzuholen. Für Erstberatung sprechen Sie gerne Ihre Außenwirtschaftsberater an.

Recht

EUR-LEX - Online-Portal zum EU-Recht. Es bietet den offiziellen und den umfassendsten Zugang zu Rechtsdokumenten der EU

Access2Markets - EU-Portal zu Handelsinformationen; das Webportal der EU-Kommission bietet Informationen über Zölle, Steuern, Produktregeln und Anforderungen für alle EU-Mitgliedstaaten und über 120 Staaten weltweit

Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) mit: Umfassende Informationen für die praktische Abwicklung Ihrer Auslandsgeschäfte. Hier finden Sie auch Informationen über Freihandelsabkommen und Handelshemmnisse, die den Marktzugang verändern. Die Anmeldung ist kostenlos.

German Trade and Investment (GTAI) - Newsletter 

GTAI Suche nach"Recht kompakt"- Basisinformationen über einzelne Rechtsthemen des jeweiligen Landes

INCOTERMS - Die International Commercial Terms (INCOTERMS) sind international anerkannte, standardisierte und weit verbreitete Vertragsklauseln für nationale und internationale B2B-Verträge über den Verkauf von Waren. Hier finden Sie einen Digital Guide zu den INCOTERMS.

Steuern

Bundeszentralamt für Steuern - Informationen zu steuerlichen Aspekten mit nationalem und internationalem Hintergrund
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) - Beratung zu Steuern & Finanzen (Kontaktpersonen)

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Gelangensbestätigung - Nachweispflicht bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

Umsatzsteuer

Arbeiten im Ausland unterliegen grundsätzlich dem dortigen Umsatzsteuersatz. Daher ist es ratsam, sich schon vor Auftragsausführung mit den nationalen Steuersätzen des entsprechenden Landes auseinanderzusetzen. Innerhalb der EU wurde bei der Steuererhebung das so genannte Bestimmungslandprinzip vereinbart. Dies bedeutet, dass der deutsche Unternehmer seine Ware umsatzsteuerfrei in ein anderes EU-Mitgliedsland liefern kann. Die ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- der dt. Unternehmer besitzt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- die Ware wurde ins EU-Ausland geliefert
- der Käufer der Ware ist ebenfalls Unternehmer und für die Lieferung vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Entrichtung der Umsatzsteuer hängt ebenso davon ab, ob eine Lieferung oder eine Leistung erbracht wurde. Es wird daher dringend empfohlen, den zuständigen Außenwirtschaftsberater bei Handwerkskammern oder Fachverbänden oder Ihren Steuerberater zum Thema „Umsatzsteuer im Ausland" mit einzubeziehen.

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Bundeszentralamt für Steuern - Überprüfung von Identifikationsnummern/ Validierung der MwSt.-Nummer

Zoll

Sobald die Lieferung einer Ware außerhalb des EU-Binnenmarktes erfolgt, müssen Zollformalitäten beachtet werden. Nachfolgende Links geben Ihnen Informationen über Ansprechpartner und helfen bei der Suche nach unterstützenden Serviceangeboten:

Zoll-Infos - Bundesministerium für Finanzen, Website des Zolls
Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) muss elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Bürger- und Geschäftskunden Portal (BuG) zur Verfügung. Die Beantragung einer vZTA mit dem Formular 0307 ist nur noch im Ausnahmefall möglich. Dafür ist das Hauptzollamt Hannover zuständig. Weitere Informationen zum Thema verbindliche Zolltarifauskunft finden Sie hier.

Bundesamt für Ausfuhrkontrolle - hier kann geprüft werden, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.
GTAI Zolldatenbank
"Zoll und Einfuhr kompakt" hat die GTAI für Sie erstellt.

"Zoll kompakt" - eine Zusammenfassung der Merkblätter der GTAI zu Drittländern
EU-Zoll-Datenbanken - eine Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission

EU Sanctions Map - Übersicht der aktuellen Sanktionen in der EU

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Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK)

 

Ab dem 1. April 2024 müssen alle gewerblichen Anmelder die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) nutzen, wie von den EU-Vorgaben verlangt. Gewerbliche Anmelder können fortan keine mündlichen Zollanmeldungen mehr abgeben. Die IPK ermöglicht die elektronische Anmeldung von Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150,00 EUR sowie von privaten Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45,00 EUR. Sie ist über das Zoll-Portal zugänglich und erfordert eine Registrierung mittels eines ELSTER-Zertifikats oder des elektronischen Personalausweises. Für ATLAS-Teilnehmer steht weiterhin der Zollanmeldungstyp APK zur Verfügung. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.

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--> Warenursprung und Carnet ATA:

Wenn der Kunde um eine Zertifizierung des Warenursprungs bittet, dann unterscheidet man folgende Fälle:

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.duesseldorf.ihk.de/aussenwirtschaft/zoll-und-aussenwirtschaftsrecht/ursprungszeugnisse-und-bescheinigungen/ursprungszeugnis-2594638.

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Die IHKs stellen auch das Carnet ATA (Admission Temporaire) aus. Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern. Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere kann es sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwendet werden.

 

--> Weitere nützliche Hilfen für die Zollabwicklung:

Praktische Arbeitshilfe Export/ Import - Die IHK-Fachautorinnen und -autoren beschreiben die Abläufe zu den wichtigsten Ex- und Importdokumenten ausführlich und mit Beispielen und 

"K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften - Grundwissen für Exporteure; ausführliche Informationen zum Thema Einfuhrbestimmungen, insbesondere von Drittstaaten

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